Satzung der Fischerzunft 1583 Rust
Geschehen Rust, den 25. Mai 1864
§1
Die Fischerei darf nicht auf eine Art betrieben werden, welche der Erhaltung der Fische und ist sich hierwegen nach den gesetzlichen Verordnungen zu fügen.
§2
Zur Erhaltung und Fortpflanzung der Fische ist erforderlich, das man die Wohnungen derselben bestehend in Lock, Wassergras, Schilf, etc. den ganzen Sommer hindurch soviel möglich erhält und besonders zur Laichzeit ganz ungestört belasse.
§3
Soll von den edleren Sorten der Fische durchaus kein Samen eingefangen werden und wird daher zwischen Aug und Schwanz ein Längenmaas bestimmt, welches bei den Hechten 6 Zoll, bei Forellen, Karpfen, Schleien und Gresingen 4 Zoll und bei den Barben 5 Zoll betragen soll, unter welchem Maas genannte Fischgattung bei Strafverwendung nicht eingefangen werden dürfen. Bei Weisfischen findet kein Lengemaas statt.
§4
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§5
Das Stoeberrenfischen durch welches die Fische aus ihren entferntesten Wohnungen vertrieben und aus dem letzten Winkel herausgestöbert werden, soll nur vom 1. Oktober bis 1. Mai gestattet sein.
§6
Das Fischen mit Barbengarnen, auch Weitgarne genannt, kann zwischen Zeiten und Orten für die Fischerei großen Nachteil bringen; es soll daher solches nur vom 1. März bis 15. Mai erlaubt sein, wobei aber die Altwasser des Rheins in der Art ausgenommen sein sollen, daß die Grenzen innerhalb welchen solches geschehen darf, jeweils von der Vereinsgenossenschaft bestimmt werden darf.
Regeln welche beim Fischen zu beachten sind
§7
Weder von Einzelnen noch in Parthien darf mehr als ein Giesen oder Altwasser zum Verlegen in Anspruch genommen werden; erst wenn der eine Ort fertig gefischt ist kann von derselben Parthie wieder ein anderer Platz zum Fischen verstellt werden. Das Gleiche findet auch beim Erheben und Fischen eines Eises statt.
§8
Bei Errichtung der Lachsstühle oder ??????kann vom Einzelnen wie in Parthien nicht mehr als ein Platz in Anspruch genommen werden; findet sich auf der Stelle, wo bereits ein Lachsstuhl errichtet ist noch ferner geeignete Plätze zu einem oder meheren anderen, so mögen dieselben in der Art bestellet werden, das die später errichteten Lachsstühle immerhin zwei Fischerschiffe und ein Fahrruder lang von den Ersteren entfernt bleiben.
§9
Beim Zäunen oder Hochstellen soll kein Fischer mehr als 6 Plätze für sich in Anspruch nehmen; auch wenn sich die vorhandenen Zäune dem Verfertiger nur für ein Jahr zu eigen, und können nach Maria Lichtmeß jeden Jahres von einem Anderen aufgerichtet und in Anspruch genommen werden.
§10
Fischleine dürfen nicht in einem Platz angelegt werden wo dieselben der Fischerei im Allgemeinen hinderlich sind, es sei denn, daß das Wasser oder der Platz wo sich die Leine befindet, zur Zucht der Fische bestimmt und somit solche von der Gewerbsgenossenschaft gefischt werden sollte.
§11
Sollte sodann ein Giesen oder Altwasser des Rheins zur Förderung der Fischzucht mit den Fischen auf gewisse Zeit in Ruhe belassen werden, so hat nachher die Ausfischung desselben in Gemeinschaft der Vereinsgenossenschaft zu geschehen, wobei jedoch jeder, der Anteil am Verdienst beanspruchen, die erforderlichen Gerätschaften zum Gebrauch beizubringen, sowie auch bei der Arbeit tätig mitzuwirken hat.
Vermögen des Vereins und sonstige Bestimmungen und Rechte
§12
Der Verein besitzt gegenwärtig ein Vermögen von 50 f. Kapital welches zu 5 % verzinslich angelegt von alten Stiftungen der Fischermeister herrührend welches nicht angreifbar ist, hieraus sollen die Zinsen zu den seit urdenklichen Zeit bestehenden Kirchenzeremonien soweit dieselben hinreichend verwendet werden, als einen jährlichen Gottesdienst, wobei sämtliche Vereinsmitglieder anzuwohnen verpflichtet sein sollen, sodann das erforderliche Wachs für die Fischerkerze in der Pfarrkirche dahier welche Kosten sich auf 5 f belaufen so dann die allenfallsigen Verwaltungskosten in Sachen des Vereins, die aber die vorgedachten Zinsen nicht einmal für die Kirchenzeremonien hinreichen so ist erforderlich eine Umlage zu erheben welche für jedes Mitglied auf jährlich 15 bestimmt wird und am 1. Oktober jedes Jahres fällig ist. Bleibt sodann noch ein Überschuß der Vereinseinkünfte so soll derselbe für arme Vereinsmitglieder verwendet werden. Ebenso besitzt der Verein einen Kirchenfahnen welcher bei Prozessionen umgetragen wird und in der Pfarrkirche aufgestellt ist, welcher jedoch nicht aus Vereinsmitteln sondern aus Colleten der Vereinsmitglieder angeschafft wurde, soll fortbestehen und beim Abgang wieder auf diese Weise angeschafft werden.
§13
Der Verein ernennt durch Wahl, wozu sämtliche Mitglieder stimmfähig sind, einen Vorstand, einen Rechner und einen Vereinsschreiber jeweils auf die Dauer von vier Jahren die austretenden sind wieder wählbar. Jeder Vereinsgenosse muß die auf ihn gefallene Wahl annehmen, und kann solche nicht ablehnen.
§14
Die Vereinsvorgesetzten sollen aus der Vereinskasse eine jährliche Belohnung von einem Gulden erhalten.
§15
Als Diener der Vereinsvorgesetzten ist immerhin der jüngste Fischer oder Vereinsmitglied welcher den Dienst ein Jahr lang unentgeltlich in gewerblichen Zwecken zu versehen hat.
§16
Der Verein besteht gegenwärtig aus sämtlichen Mitgliedern der seitherigen Fischerzunft; wer nun in dieselbe aufgenommen werden will hat zur Bestreitung der Verwaltungskosten eine Gebühr zur Vereinskasse von 3 f zu entrichten. Ein Fremder 12 f 30.
§17
Über den Bestand der Mitglieder deren Ab- und Zugang besteht eine Buchführung von Seiten der Vereinsvorgesetzten.
§18
Stirbt ein Mitglied des Vereins so sollen die Überlebenden verpflichtet sein, den Verblichenen zu Grabe zu begleiten; auch das unentgeltliche Grabetragen haben die Mitglieder der Reihe nach zu besorgen.
§19
Durch den Vorstand und Rechner können wegen Zuwiderhandlungen gegen obige Statuten Strafen erkannt werden, welche von den zuständigen Behörden in Vollzug zu setzen sind.
§20
Wer einem anderen ein Schiff abschlägt oder unerlaubter Weise wegführt soll um 2 f zur Vereinskasse gestraft werden welche der Vereinskasse so wie alle anderen erkannten Strafen der Vereinskasse zuflißen sollen, wie solches bezüglich des Gewerbegesetzes stattfinden darf.
§21
Der Vereinstag wird alljährlich auf St. Gallustag den 16. Oktober abgehalten werden bei welchen die jährlichen Einnahmen und Ausgaben pupliziert werden sollen und über die Verwendung des Überschusses Beschluß gefasst werden solle. Bei dem Trauergottesdienst in der Kirche hat jedes Mitglied beizuwohnen. Vorstehende Statuten werden Großherzoglichen Bezirks zur gefelligen Genehmigung vorgelegt. Rust, den 25. Mai 1864
Der Vorstand
Georg Weizenecker
Vinzens Schwarz
Engelbert Gruninger
Josef Hauser
Feißt Vereinsschreiber
Ergänzung der Satzung
§22
Der Mitgliedsbeitrag beträgt:
Für Mitglieder bis 70 Jahren - 15,00 €
Für Mitglieder über 70 Jahre - 0,00 €
Für Witwen - 0,00 €
§23
Mit Vollendung des 18. Lebensjahres können männliche Nachkommen der Zunftmitglieder, auf eigenen Antrag, gestellt an der Jahreshauptversammlung, in die Fischerzunft Rust aufgenommen werden. Hierfür ist einmalig ein Betrag von 12,00 € zu entrichten. Das neue Fischerzunftmitglied erhält dafür ein Buch "Geschichte der Fischerzunft Rust". Wird der Aufnahmeantrag nicht direkt nach Vollendung des 18. Lebensjahres gestellt, so kann dieser bis zum Lebensende bei der Jahreshauptversammlung gestellt werden
§24
Die Vorstandschaft der Fischerzunft Rust besteht aus Zunftmeister, Rechner und Schriftführer sowie zwei Beisitzern. Zunftmeister, Rechner und Schriftführer erhalten jährlich 15,00 € Aufwandsentschädigung. Bei Vorstadssitzungen sind alle fünf gleich stimmberechtigt. Vertreter des Zunftmeisters ist der Rechner. Die Beisitzer haben keine externen Befugnisse, was Zunftangelegenheiten betrifft.
§25
Die Wahl der Vorstandschaft findet alle 4 Jahre statt. Auf Antrag kann die Jahreshauptversammlung mehrheitlich auch andere Amtsperioden genehmigen.
